3. Nehmen Sie niemals an einer „Begutachtung“ teil, die nicht von einem approbierten Psychologen / Psychotherapeuten mit Kassenzulassung vorgenommen wird. Lassen Sie sich nicht von „Instituten“, „Ringen“ und „Gesellschaften für Dies und Das“ blenden ! Lassen Sie sich nicht von Wald-und-Wiesen Psychologen, Heilpraktikern, Spirituellen Heilern und anderen Personen, die Ihnen die Justiz als „Experten“ vorsetzt, begutachten.
Bestehen Sie ausnahmslos auf eine Approbation ! >> Stellungnahme des Bayerischen Justizministeriums, Seite 2 oben, gelb markiert
Approbation und Kassenzulassung sind wenigstens eine gewisse, wenn auch nicht ausgeprägte Gewähr dafür, dass der Psychologe / Psychotherapeut eine Mindestqualifikation hat. Auch Weiterbildung ist gefordert. Wichtiger noch: Es gibt Beschwerdemöglichkeiten (Kammer und KV), wenn fachlich desolat oder wahrheitswidrig oder unethisch gearbeitet wurde. Solche Psychologen werden die Approbation auf Dauer verlieren. Ein gerichtlich bestellter Gutachter, der nicht approbiert ist, unterliegt keinerlei Aufsicht, keinerlei Qualifikationsvorgaben. Jeder Gutachter wird vom Gericht bedingungslos geschützt. Kein Richter will sich vorwerfen lassen, er habe einen unfähigen Gutachter ausgewählt. Also ist fortan alles, was der Gerichtsgutachter tut und behauptet „Stand der Wissenschaft“ und alle anderen irren oder lügen.
4. Lassen Sie Ihr Kind niemals von einem „Wald-und-Wiesen“ (Psycho)Gutachter untersuchen. Bestehen Sie darauf, dass ausschließlich ein approbierter Kinderpsychologe mit Kassenzulassung tätig wird. Und dies auch ausschließlich dann, wenn eine echte Indikation, also ein wirklicher Grund, besteht.
Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Das hat die Justiz in Deutschland nicht verstanden. Man kann sie nicht befragen wie Erwachsene und daraus Erkenntnisse über den angeblichen Willen oder ihre Lebenssituation ableiten. Bindungen zu den Eltern, kindliche Erlebniswelt und Vorstellungen lassen sich nicht einfach abfragen. Der Wald-und-Wiesen-Psychologe ohne Approbation und kinderpsychologische Ausbildung ist auch hier die falsche Wahl. ( Siehe auch3. )
5. Nehmen Sie niemals an einer Begutachtung teil, die nicht lückenlos aufgezeichnet wird. Nie. Nie. Nie. Für Gespräche reicht die Tonaufnahme, Interaktionsbeobachtungen müssen als Video erfasst werden. Seriös arbeitende Psychologen werden Ihnen eine lückenlose Ton- und Videodokumentation nicht nur anbieten, sondern auf dieser bestehen. Zur eigenen Absicherung bei Zweifeln und zur ggf. nötigen Supervision. Und weil seriöse Psychologen wissen, daß das Gedächtnis sehr leicht zu täuschen ist und sehr selektiv sein kann. (1)
Der Liebling Deutscher Familienrichter und inoffizielle Gesetzgeber im Familienrecht schreibt dazu: “Wenn es der Sache dient oder wenn es vom Gesprächspartner gewünscht wird, dass von Gesprächen Video- oder Tonträgeraufnahmen gemacht werden sollen, dann sollte der Sachverständige die Aufzeichnung veranlassen”
Es dient immer der “Sache”, wenn die Sache Erkenntnisgewinn oder seriöse Arbeit ist. Nehmen Sie nicht allein an einer Begutachtung teil. Lassen Sie sich von einem vertrauten Menschen begleiten, der seelische Stütze und ggf. auch Zeuge bei späteren „Differenzen“ sein kann. ( Siehe auch 6. )
Wenn Sie sich auf eine Begutachtung eingelassen haben, die nicht ton- und videodokumentiert ist haben Sie keinerlei Chancen, Fehler oder Falschaussagen eines Gutachters zu widerlegen. Egal ob diese irrtümlich oder wissentlich und vorsätzlich falsch getätigt wurden. Sie sind immer der Unglaubwürdige. Der Gerichtsgutachter hat immer Recht, egal wie unsinnig, skurril und unplausibel seine Aussagen sein mögen. Kein Staatsanwalt wird Ihre Beschwerde bearbeiten, wenn es um wissentliche Falschaussagen eines Gutachters geht.
6. Führen Sie nie alleine ohne einen Vertrauten Gespräche mit Jugendamt, Gutachter und Verfahrensbeistand. All die genannten Personen verstehen es auf immer wieder erstaunliche, fast schon bewundernswerte Weise, Ihre Aussagen aus dem Kontext zu reißen und ins komplette Gegenteil zu drehen, umzudeuten, Wichtiges zu vergessen oder zu verschweigen, neue und komplett andersartige Aussagen und Beobachtungen hinzuzufügen und Geschichten zu erfinden. ( >> How to make Gutachten )
Die Unterscheidung zwischen Behauptung, Vermutung und Tatsache ist bei Jugendamt, Familienrichter, Gutachter und Verfahrensbeistand nicht durchweg bekannt oder wird für unnötig gehalten. Nehmen Sie jemanden mit, der Sie seelisch stützt und falls nötig als Zeuge auftreten kann. Sie haben das Recht, einen Beistand zu benennen. Dies muss kein Anwalt sein.
- Bei Gesprächen mit dem Jugendamt und Gutachter : SGB X, § 13 (4): „Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht“ - Im Familiengericht : § 12 FamFG „Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. (...) Das Gericht kann andere (Anm.: andere als einen Anwalt) Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
7. Nehmen Sie nie Vereinbarungen an, die Sie nicht wirklich mittragen können oder die Unrecht sind. Sie vergeben sich die - wenn auch geringe Chance - im weiteren Rechtsweg Unrecht zu beseitigen. Sie können eine Vereinbarung definitiv nicht leichter abändern als ein unerträgliches Urteil. Immer sind „gravierende, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe“ für jede Änderung nötig (§ 1696 BGB, § 48 FamFG). Was gravierende Gründe sind entscheidet der Richter nach Gutdünken. Die Vermutung „Wenn ich zu etwas selbst zustimme, kann ich es auch selbst wieder ändern“ ist schlicht falsch. Es ist gleich schwer, ein abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu bringen wie einen Vergleich abzuändern. Stellen Sie Vereinbarungen unter Vorbehalt, lassen Sie sich nicht bedrängen. Auch nicht vom eigenen Anwalt. Lesen sie bitte dazu >> Petition „Druck bei Vereinbarungen“ und die >> Antwort dazu.
8. Lassen Sie sich nie in die Ecke des Verbrechers stellen, wenn es unzutreffend ist. Von Niemandem. Sie haben das Recht und die Pflicht, Ihr Kind zu erziehen und zu sehen. Und Ihr Kind hat das Recht, Sie zu sehen, meist auch den Wunsch. ( § 1684 BGB und Menschenrechte ) Wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben nehmen Sie nicht den Vorschlag des „Begleiteten Umgangs“ an. Aus dieser selbst gewählten Sackgasse kommen Sie selten hinaus, es wirkt wie ein Schuldeingständnis.
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(1) “Verhaltensbeobachtung ohne Videografie wäre als wissenschaftliche Methode in der Gegenwart nur höchst unzulänglich, denn die beobachteten Tatbestände müssten entweder aus dem Gedächtnis repliziert oder aber im Beobachtungsprozess selber verschriftlicht werden, um einer späteren Analyse zur Verfügung zu stehen. Beides aber unterliegt starken Informationsdefiziten bzw. -verfälschungen. Erst mit der Möglichkeit, Handlungen so zu speichern, dass sie unendlich oft, zeitlich gedehnt (...) betrachtet werden können, wurde es möglich, die Verhaltensbeobachtung wissenschaftlich quasi salonfähig zu machen. Das Erfordernis der Objektivierbarkeit (...) war damit erfüllt.” Andre Jakob, “Interaktionsbeobachtung von Eltern und Kind”, Kohlhammer, 1.Auflage 2014, Abschnitt 2.6. Weniger fundiert, aber mit gleichem Tenor Salzgeber in “Familienpsychologische Gutachten”, C.H.Beck, 5. Aufl. , Rd.Nr. 2126 und 2129: “Als Protokollierungstechnik wäre, nach Einholung der Einwilligung der Gesprächspartner, die vollständige Tonband- oder Videoaufnahme mit anschließender Transkription zu fordern, um eine einwandfreie Dokumentation zu gewährleisten. (2126) Wenn es der Sache dient oder wenn es vom Gesprächspartner gewünscht wird, dass von Gesprächen Video- oder Tonträgeraufnahmen gemacht werden sollen, dann sollte der Sachverständige die Aufzeichnung veranlassen ( 2129 )” Es ist unmittelbar evident, dass auch ein Richter seine Gespräche mit Kindern mittels Video aufzeichnen sollte.
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