Das Märchen vom rechtlichen Gehör - Gutachten und Falschaussagen anfechten beim Familiengericht
● Ich bin 60 Jahre alt und Verwaltungsbeamter im Ruhestand. Ich habe viel Zeit. Kann ich in den nächsten 20 Jahren eine bahnbrechende Entdeckung im Bereich der Quantenphysik machen und den Nobelpreis für Physik bekommen ? ● Ich bin 40 Jahre und habe ein metastasiertes Pankreaskarzinom. Kann ich 90 Jahre alt werden ? ● Ich habe 200.000 Euro Schulden. Kann ich durch wöchentliches Lotto-Spiel die Schulden zurückzahlen und zugleich Millionär werden ? ● Kann ich mich gegen ein falsches Familienpsychologisches Gutachten wehren ? ● Kann ich mich gegen ein falsche Beschuldigung vor dem Familiengericht wehren ?
Die oben genannten Fragen haben eines gemeinsam: Die formal richtige Antwort ist „Ja“. Dennoch ist die Antwort „Ja“ so unwahrscheinlich, dass sie eben doch falsch ist.
So verhält es sich mit der Behauptung, ein falsches Familiengerichtsgutachten sei anfechtbar. Grundlage sei §411 (4) und (3) sowie §412 ZPO und das Grundrecht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Soweit die Theorie. (Siehe auch unten, Auszug aus Zimmermann, Zivilprozessordnung, ZAP Praxiskommentar)
In der Realität können Sie ein falsches Familiengerichtsgutachten, egal ob es wissentlich gefälscht oder irrtümlich falsch ist, nicht angreifen. Die Stellungnahmen der Justizministerien von Bund und Land, der Bayerischen Staatsregierung und des Bundestages können Sie getrost vergessen und als Altpapier entsorgen. Nichts davon trifft die Wirklichkeit, nichts davon findet Anwendung im Alltag. Nicht sehen wollen, nicht hören wollen, nicht verstehen wollen. Beschönigen und ignorieren.
|